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# § 47 GntZollDVDV — Abschlusszeugnis, Diplomurkunde

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 24.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Studierenden erhalten vom Prüfungsamt einen Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung und ein Abschlusszeugnis.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält:

- 1. die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden oder nicht bestanden hat,

- 2. die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung,

- 3. die Durchschnittsrangpunktzahl des Hauptstudiums und das Thema der Diplomarbeit,

- 4. die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeit,

- 5. die Rangpunkte der Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,

- 6. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung sowie

- 7. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote.

(3) Der Bescheid über die Laufbahnprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Eine Ausfertigung des Bescheides und des Abschlusszeugnisses ist der Einstellungsbehörde für die Personalakte zu übersenden.

(5) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, erhalten die Absolventinnen und Absolventen eine Diplomurkunde über die Verleihung des Diplomgrades „Diplom-Finanzwirtin (FH)“ oder „Diplom-Finanzwirt (FH)“.

(6) Offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung des Prüfungsergebnisses werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Offensichtlich unrichtige Abschlusszeugnisse hat die Absolventin oder der Absolvent zurückzugeben.

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Zitiervorschlag: § 47 GntZollDVDV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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