Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

GntZollDVDV

§ 47 Abschlusszeugnis, Diplomurkunde

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/47#abs-1 (1) Die Studierenden erhalten vom Prüfungsamt einen Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung und ein Abschlusszeugnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/47#abs-2 (2) Das Abschlusszeugnis enthält:

1.
die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden oder nicht bestanden hat,
2.
die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung,
3.
die Durchschnittsrangpunktzahl des Hauptstudiums und das Thema der Diplomarbeit,
4.
die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeit,
5.
die Rangpunkte der Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,
6.
die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung sowie
7.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote.

Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/47#abs-2a (2a) Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, und ist auch nach § 46 Absatz 2a keine mündliche Abschlussprüfung durchgeführt worden, so bleibt im Abschlusszeugnis das Feld zur Angabe der Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung frei. In diesem Fall ist im Abschlusszeugnis zu vermerken, dass die Laufbahnprüfung ohne mündliche Abschlussprüfung abgelegt worden ist, und die Rechtsgrundlage für diese Tatsache anzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/47#abs-3 (3) Der Bescheid über die Laufbahnprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/47#abs-4 (4) Eine Ausfertigung des Bescheides und des Abschlusszeugnisses ist der Einstellungsbehörde für die Personalakte zu übersenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/47#abs-5 (5) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, erhalten die Absolventinnen und Absolventen eine Diplomurkunde über die Verleihung des Diplomgrades „Diplom-Finanzwirtin (FH)“ oder „Diplom-Finanzwirt (FH)“.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/47#abs-6 (6) Offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung des Prüfungsergebnisses werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Offensichtlich unrichtige Abschlusszeugnisse hat die Absolventin oder der Absolvent zurückzugeben.

§ 46 § 48