Gesetze / IOP-Governance-Verordnung

GIGV

§ 6 IOP-Arbeitskreise

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gigv--2021/6#abs-1 (1) Die Koordinierungsstelle richtet in Einvernehmen mit dem Expertengremium themenspezifische IOP-Arbeitskreise ein, die sich aus dem IOP-Expertenkreis zusammensetzen und von einem Mitglied des Expertengremiums geleitet werden. Die Zusammensetzung der IOP-Arbeitskreise erfolgt themenbezogen und interdisziplinär, wobei auf eine gleichmäßige Repräsentation von Gruppen geachtet werden soll. Grundsätzlich setzen sich die IOP-Arbeitskreise aus den Mitgliedern des Expertenkreises zusammen. Im begründeten Fall kann auch Expertise außerhalb des Expertenkreises herangezogen und integriert werden. Hierfür müssen Expertengremium und Koordinierungsstelle zustimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gigv--2021/6#abs-2 (2) Die IOP-Arbeitskreise unterstützen die Koordinierungsstelle und das Expertengremium bei ihren Aufgaben gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 und 9.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/gigv--2021/6#abs-3 (3) Die Besetzungs- und Ausschlussverfahren, Zielsetzung, Zusammensetzung und Arbeitsweise der IOP-Arbeitskreise werden in der Verfahrensordnung nach § 12 festgelegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/gigv--2021/6#abs-4 (4) Die gematik GmbH erstattet den Mitgliedern der IOP-Arbeitskreise die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit entstehenden Aufwände entsprechend § 4 Absatz 7.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/gigv--2021/6#abs-5 (5) Die Koordinierungsstelle veröffentlicht eine Liste der IOP-Arbeitskreise sowie deren Besetzung.

§ 5 § 7