Gesetze / IOP-Governance-Verordnung
GIGV§ 5 IOP-Expertenkreis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gigv--2021/5#abs-1 (1) Der IOP-Expertenkreis ist eine listenweise Zusammenstellung von ernannten Experten, aus der Mitglieder für das Expertengremium und die Arbeitskreise nach § 6 rekrutiert werden (Expertenkreis). Zudem können die Koordinierungsstelle und das Expertengremium bedarfsbezogen Mitglieder des Expertenkreises zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben heranziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gigv--2021/5#abs-2 (2) Das Expertengremium ernennt im Einvernehmen mit der Koordinierungsstelle Personen, die über Fachwissen in Form von mindestens 5-jähriger Berufserfahrung in Vollzeitbeschäftigung in den Bereichen Gesundheitsversorgung sowie Informationstechnik und Standardisierung im Gesundheitswesen verfügen (Experten), für den IOP-Expertenkreis.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/gigv--2021/5#abs-3 (3) Die Experten können sich um die Ernennung und Aufnahme in den IOP-Expertenkreis ab dem 1. Januar 2022 über die Wissensplattform bei der Koordinierungsstelle bewerben, die die Weiterleitung an das Expertengremium vornimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/gigv--2021/5#abs-4 (4) Der IOP-Expertenkreis setzt sich aus Vertretern folgender Gruppen zusammen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/gigv--2021/5#abs-5 (5) Die Experten werden für die Dauer von sechs Jahren in den IOP-Expertenkreis aufgenommen. Will ein Mitglied dem IOP-Expertenkreis nicht mehr angehören, erklärt es sein Ausscheiden schriftlich gegenüber der Koordinierungsstelle. Eine Wiederaufnahme ist möglich.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/gigv--2021/5#abs-6 (6) Die Festlegung der einzureichenden Nachweise zur Prüfung der Voraussetzungen für die Aufnahme in den IOP-Expertenkreis erfolgt in der Geschäfts- und Verfahrensordnung. Eine unmittelbare Übernahme des Expertenstatus nach § 386 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/gigv--2021/5#abs-7 (7) Die Koordinierungsstelle veröffentlicht eine Liste der für den IOP-Expertenkreis benannten Experten auf der Wissensplattform. Das Einverständnis zur Veröffentlichung des Namens sowie der Institution des Bewerbers ist Voraussetzung zur Einreichung der einzureichenden Nachweise nach Absatz 6.