Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 7
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/7#abs-1 (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/7#abs-2 (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/7#abs-3 (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/7#abs-4 (4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GG/7#abs-5 (5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GG/7#abs-6 (6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
Wird zitiert von 1.161 Entscheidungen zu Art 7 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 03.05.2018 – 9 S 653/16Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 11.04.2013 – 9 S 233/12Privatschulförderung: Kein Anspruch einer Freien Waldorfschule auf Gewährung höherer staatlicher Zuschüsse KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VGH Baden-Württemberg, 23.01.2013 – 9 S 2180/12Zitiert von 10
- VG Sigmaringen, 23.02.2021 – 4 K 4011/19Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 – 9 S 2207/09Staatliche Förderung einer Freien Waldorfschule; Anspruch auf Ausgleich für gewährte Schulgeldbefreiung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2005 – 9 S 47/03Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.08.2026 – 3 B 18.25Infektionsschutzrechtlicher Entschädigungsanspruch erwerbstätiger Personen wegen Betreuung ihrer Kinder
- OVG NRW, 11.06.2026 – 19 B 439/26
- VG Minden, 09.06.2026 – 8 L 648/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 7 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.