Gesetze / Bruteier-Kennzeichnungsverordnung
BruteiKennzV§ 5 Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ewgv1349_72dv/5#abs-1 (1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Brütereien und Betrieben, die Bruteier zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen, während der Geschäftszeit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ewgv1349_72dv/5#abs-2 (2) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Bruteier oder Küken selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen.
Änderungsverlauf
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04.01.2019 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Januar 2019 (BGBl. I 2)
BGBl. 2019 I S. 2
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25.07.2011 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2011 (BGBl. I 1706)
BGBl. 2011 I S. 1706
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