Gesetze / Emissionshandelsverordnung 2030
EHV 2030§ 14 Gebühren und Auslagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030--2019/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Gebühren für Amtshandlungen der nach § 9 Absatz 1 Beliehenen in Zusammenhang mit der Zertifizierung als Prüfstelle und der Überwachung der zertifizierten Prüfstellen bestimmen sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030--2019/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Erhebung von Auslagen richtet sich nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes. Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen der nach § 9 Absatz 1 Beliehenen sind mit der Gebühr abgegolten; dies gilt auch für die Reisekosten externer Gutachter, die diesen im Rahmen der vorgesehenen Heranziehung zu den Amtshandlungen entstanden sind, soweit diese Reisekosten den Betrag von 300 Euro je Begutachtungstag nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030--2019/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Den Gebühren und Auslagen ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.