Gesetze / Emissionshandelsverordnung 2030

EHV 2030

§ 13 Beendigung der Beleihung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030--2019/13#abs-1 (1) Die Beleihung endet mit dem Inkrafttreten einer Verordnung, durch die die Beleihung aufgehoben wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030--2019/13#abs-2 (2) Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit in schriftlicher oder elektronischer Form verlangen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat diesem Verlangen innerhalb einer Frist von drei Jahren zu entsprechen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030--2019/13#abs-3 (3) Die Beliehene ist zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben bis zur Beendigung der Beleihung oder bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist verpflichtet.

§ 12 § 14