nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 12 EHV 2030 — Aufsicht über die Tätigkeit der Beliehenen

Emissionshandelsverordnung 2030

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 15.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Aufsicht über die Beliehene erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit der Zertifizierungs- und Aufsichtstätigkeit und auf die Entscheidungen der Beliehenen über Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 54 der Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung.

(2) Die Beliehene hat jährlich bis zum 1. Juni in einem Bericht an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nachzuweisen, dass die in der Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung genannten Anforderungen an die Zulassungsstelle und an das Zertifizierungsverfahren eingehalten werden.