Gesetze / Gesetz über elektronische Wertpapiere
eWpG§ 2 Elektronisches Wertpapier
Stand: 10.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eWpG/2#abs-1 (1) Ein Wertpapier kann auch als elektronisches Wertpapier begeben werden. Ein elektronisches Wertpapier wird dadurch begeben, dass der Emittent an Stelle der Ausstellung einer Wertpapierurkunde eine Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister (§ 4 Absatz 1) bewirkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eWpG/2#abs-2 (2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, entfaltet ein elektronisches Wertpapier dieselbe Rechtswirkung wie ein Wertpapier, das mittels Urkunde begeben worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/eWpG/2#abs-3 (3) Ein elektronisches Wertpapier gilt als Sache im Sinne des § 90 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.