Gesetze / Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
eKFV§ 1 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eKFV/1?asof=2019-06-15#abs-1 (1) Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, die folgende Merkmale aufweisen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eKFV/1?asof=2019-06-15#abs-2 (2) Ein Elektrokleinstfahrzeug ist selbstbalancierend, wenn es mit einer integrierten elektronischen Balance-, Antriebs-, Lenk- und Verzögerungstechnik ausgestattet ist, durch die es eigenständig in Balance gehalten wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/eKFV/1?asof=2019-06-15#abs-3 (3) Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Absätze 1 und 2 dürfen nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf öffentlichen Straßen verwendet werden.