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# § 19 eIDKG — eID-Karte-Register

eID-Karte-Gesetz  
Stand: 03.11.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes führen die eID-Karte-Behörden Register über die beantragten und ausgegebenen eID-Karten (eID-Karte-Register).

(2) Die Daten des eID-Karte-Registers und des Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils anderen Registers verwendet werden. Zu diesem Zweck dürfen eID-Karte-Behörden untereinander die im Register enthaltenen Daten übermitteln.

(3) Das eID-Karte-Register darf neben verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:

- 1. Familienname und Geburtsname,

- 2. Vornamen,

- 3. Doktorgrad,

- 4. Tag der Geburt,

- 5. Ort der Geburt,

- 6. Anschrift,

- 6a. E-Mail-Adresse, sofern der Inhaber der eID-Karte in die Speicherung einwilligt,

- 7. Staatsangehörigkeit,

- 7a. Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,

- 8. Seriennummer,

- 9. Sperrkennwort und Sperrsumme,

- 10. letzter Tag der Gültigkeitsdauer,

- 11. ausstellende Behörde,

- 12. die örtlich zuständige eID-Karte-Behörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden eID-Karte-Behörde identisch ist, und

- 13. Ordensname, Künstlername.

(4) Personenbezogene Daten im eID-Karte-Register sind mindestens bis zur Ausstellung einer neuen eID-Karte, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der eID-Karte, auf die sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen.

(5) Wird eine andere als die ausstellende eID-Karte-Behörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 3 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten speichern. Absatz 4 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 19 eIDKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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