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§ 16 eIDKG — Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter

eID-Karte-Gesetz

Stand: 08.11.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Um Daten nach § 13 unter Anwesenden vor Ort auslesen zu dürfen, benötigen Vor-Ort-Diensteanbieter eine Vor-Ort-Berechtigung einschließlich eines Vor-Ort-Zertifikats. § 21 des Personalausweisgesetzes gilt hierfür entsprechend.