§ 14 Speicherung im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises
Stand: 08.11.2019
Für die Speicherung von Daten im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises, auch durch Identifizierungsdiensteanbieter, gelten die §§ 19 und 19a des Personalausweisgesetzes entsprechend.