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§ 14 eIDKG — Speicherung im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises

eID-Karte-Gesetz

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 08.11.2019 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Für die Speicherung von Daten im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises, auch durch Identifizierungsdiensteanbieter, gelten die §§ 19 und 19a des Personalausweisgesetzes entsprechend.