Gesetze / eID-Karte-Gesetz eIDKG § 11 Datenerfassung, -prüfung und -übermittlung Stand: 08.11.2019 Bund Für die Form und das Verfahren der Datenerfassung, -prüfung und -übermittlung und für die Übermittlung von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort gelten die §§ 12 und 13 des Personalausweisgesetzes entsprechend.