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§ 11 eIDKG — Datenerfassung, -prüfung und -übermittlung

eID-Karte-Gesetz

Stand: 08.11.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Form und das Verfahren der Datenerfassung, -prüfung und -übermittlung und für die Übermittlung von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort gelten die §§ 12 und 13 des Personalausweisgesetzes entsprechend.