§ 10 Informationspflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/10?asof=2019-11-08#abs-1 (1) Auf Verlangen des Karteninhabers hat die eID-Karte-Behörde ihm Einsicht in die im Chip gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/10?asof=2019-11-08#abs-2 (2) Die eID-Karte-Behörde hat die antragstellende Person bei Antragstellung über den elektronischen Identitätsnachweis nach § 12 und das Vor-Ort-Auslesen nach § 13 sowie über Maßnahmen zu unterrichten, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises zu gewährleisten. Sie hat Informationsmaterial bereitzustellen, in dem auch auf die Möglichkeit einer Sperrung hingewiesen wird. Die antragstellende Person ist auf das vorhandene Informationsmaterial hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/10?asof=2019-11-08#abs-3 (3) Eine eID-Karte-Behörde, die Kenntnis von dem Abhandenkommen einer eID-Karte erlangt, hat die zuständige eID-Karte-Behörde, die ausstellende eID-Karte-Behörde und eine Polizeibehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen; eine Polizeibehörde, die anderweitig Kenntnis vom Abhandenkommen einer eID-Karte erlangt, hat die zuständige und die ausstellende eID-Karte-Behörde unverzüglich zu unterrichten. Dabei sollen Angaben zum Familiennamen, den Vornamen, zur Seriennummer, zur ausstellenden eID-Karte-Behörde, zum Ausstellungsdatum und zur Gültigkeitsdauer der eID-Karte übermittelt werden. Die Polizeibehörde hat die Einstellung in die polizeiliche Sachfahndung vorzunehmen.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2281, 3678)
BGBl. 2021 I S. 2281
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.