Gesetze / Landesrecht Brandenburg / elektronische-Geldstrafenvollstreckungs-Akten-Verordnung

eGSVAktV

§ 3 Bildung elektronischer Vollstreckungshefte

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eGSVAktV/3#abs-1 (1) Elektronische Dokumente sowie in Papierform beibehaltene Schriftstücke und sonstige Unterlagen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2, die dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu einem Vollstreckungsheft zu vereinigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eGSVAktV/3#abs-2 (2) Enthält ein elektronisches Vollstreckungsheft sowohl elektronische als auch in Papierform beibehaltene Bestandteile, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/eGSVAktV/3#abs-3 (3) Elektronische Vollstreckungshefte sind so zu strukturieren, dass sie die interne Bearbeitung sowie den Aktenaustausch unterstützen.

§ 2 § 4