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eGSVAktV

§ 4 Übertragung von Papierdokumenten

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eGSVAktV/4#abs-1 (1) Schriftstücke und sonstige Unterlagen in Papierform, die zu einem elektronisch geführten Vollstreckungsheft eingereicht werden, sind in die elektronische Form zu übertragen. Ausgenommen sind Schriftstücke und sonstige Unterlagen, deren Übertragung wegen ihres Umfangs oder ihrer sonstigen Beschaffenheit unverhältnismäßig wäre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eGSVAktV/4#abs-2 (2) Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den eingereichten Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die Übertragung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen.

§ 3 § 5