Gesetze / Landesrecht Brandenburg / eGSVAktV · GVBl.II/23, [Nr. 63]

Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Staatsanwaltschaften zur Vollstreckung von Geldstrafen (elektronische-Geldstrafenvollstreckungs-Akten-Verordnung - eGSVAktV)

8 Normen · Ausgangsfassung vom 26.09.2023 · letzte Änderung 01.09.2026 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. § 1 Regelung
  2. § 2 Anordnung der elektronischen Aktenführung bei Vollstreckungsheften
  3. § 3 Bildung elektronischer Vollstreckungshefte
  4. § 4 Übertragung von Papierdokumenten
  5. § 5 Führung und Aufbewahrung elektronischer Vollstreckungshefte
  6. § 6 Barrierefreiheit
  7. § 7 Ersatzmaßnahmen
  8. § 8 Inkrafttreten
  9. Anlage

Änderungsverlauf

  1. 01.09.2026 — 1 Norm geändert · § 8 neueste Änderung
  2. Stand der amtlichen Fassung

    11.09.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. September 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 77])

  3. Historischer Änderungsnachweis

    26.04.2024 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 26.04.2024

    Überschrift, §§ 1 bis 4 geändert, Anlage neu gefasst

    GVBl. II 2024, Nr. 27

Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).