Gesetze / SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Corona-ArbSchV§ 4 Mund-Nase-Schutz, Atemschutz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/corona-arbschv--2021/4#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) zur Verfügung zu stellen, wenn
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/corona-arbschv--2021/4#abs-1a (1a) Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Schutz der Beschäftigten durch Mund-Nase-Schutz nicht ausreichend ist und Masken mit der Funktion des Eigenschutzes notwendig sind, sind die in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken bereitzustellen. Dies gilt insbesondere, wenn
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/corona-arbschv--2021/4#abs-1b (1b) Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/corona-arbschv--2021/4#abs-2 (2) Der zur Verfügung gestellte Mund-Nase-Schutz muss bis einschließlich 25. Mai 2021 den Anforderungen der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1), die zuletzt durch Artikel 2 der Richtlinie 2007/47/EG (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. Die Atemschutzmasken müssen der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51) oder der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 26.05.2020 V1) genügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/corona-arbschv--2021/4#abs-3 (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 1a kann der Arbeitgeber andere ebenso wirksame Maßnahmen treffen.