Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsvollzieherordnung
GVO§ 76 Niederschrift über die Geschäftsprüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/76#abs-1 (1) Der Prüfungsbeamte legt die Ergebnisse der Prüfung in einer Niederschrift nach Vordruck GV 13 nieder. In der Niederschrift müssen auch die Geschäftsnummern der
1. bei der Prüfung fehlenden Sonderakten,
2. für die Akten- und Registerführung als nicht erledigt geltenden Sachen,
3. nach § 75 Absatz 2 eingehend geprüften Sonderakten angegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/76#abs-2 (2) Hat der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts die Prüfung nicht selbst vorgenommen, so ist ihm die Niederschrift unverzüglich vorzulegen. Er versieht sie mit einem Sichtvermerk.