Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsvollzieherordnung
GVO§ 77 Maßnahmen der Dienstaufsicht
Stand: 25.08.2026
Gibt eine Geschäftsprüfung Anlass zu Beanstandungen oder Bedenken hinsichtlich der Geschäftsführung, so trifft die Dienstbehörde die erforderlichen Maßnahmen. Es empfiehlt sich, die bei den Geschäftsprüfungen gewonnenen Erfahrungen auch zu Hinweisen an die anderen Gerichtsvollzieher zu verwerten.