Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsvollzieherordnung

GVO

§ 77 Maßnahmen der Dienstaufsicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Gibt eine Geschäftsprüfung Anlass zu Beanstandungen oder Bedenken hinsichtlich der Geschäftsführung, so trifft die Dienstbehörde die erforderlichen Maßnahmen. Es empfiehlt sich, die bei den Geschäftsprüfungen gewonnenen Erfahrungen auch zu Hinweisen an die anderen Gerichtsvollzieher zu verwerten.

§ 76 § 78