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§ 76 GVO (Bayern) — Niederschrift über die Geschäftsprüfung

Gerichtsvollzieherordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsbeamte legt die Ergebnisse der Prüfung in einer Niederschrift nach Vordruck GV 13 nieder. In der Niederschrift müssen auch die Geschäftsnummern der

1. bei der Prüfung fehlenden Sonderakten,

2. für die Akten- und Registerführung als nicht erledigt geltenden Sachen,

3. nach § 75 Absatz 2 eingehend geprüften Sonderakten angegeben werden.

(2) Hat der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts die Prüfung nicht selbst vorgenommen, so ist ihm die Niederschrift unverzüglich vorzulegen. Er versieht sie mit einem Sichtvermerk.