Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsvollzieherordnung

GVO

§ 69 Aktenvermerk; Auslagen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/69#abs-1 (1) Der Gerichtsvollzieher muss die Einhaltung der Pflichten, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen obliegen, aktenkundig machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/69#abs-2 (2) Eine Dokumentenpauschale und Entgelte für Postdienstleistungen mit Ausnahme der Entgelte nach Nummer 701 KV-GvKostG (Zustellung) dürfen für die in diesem Abschnitt genannten Benachrichtigungen und Abschriften nicht berechnet werden.

§ 68 § 70