Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsvollzieherordnung
GVO§ 68 Anzeigepflicht bei Steuerstraftaten
Stand: 25.08.2026
Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, alle ihm dienstlich bekannt gewordenen Tatsachen, die den Verdacht einer Steuerstraftat begründen, dem Finanzamt mitzuteilen (§ 116 AO).