Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsvollzieherordnung GVO § 67 Amtshilfe Stand: 25.08.2026 Bayern Die Gerichtsvollzieher sind den Finanzämtern und Hauptzollämtern gegenüber gemäß §§ 6, 93, 97 und 111 AO zur Auskunft und zur Amtshilfe verpflichtet.