Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsvollzieherordnung
GVO§ 45 Äußere Form der Geschäftsbücher
Stand: 25.08.2026
Die Geschäftsbücher sind in gebundener Form in Heften oder in Lose-Blatt-Form zu führen. Die Dienstregister I und II und die Kassenbücher I und II müssen mit laufenden Blattzahlen versehen sein.