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GVO

§ 46 Führung, Aufbewahrung, Vernichtung der Geschäftsbücher

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/46#abs-1 (1) Die Geschäftsbücher sind nach den folgenden Bestimmungen und den auf der Aufschriftseite der einzelnen Vordruckmuster enthaltenen Anleitungen zu führen. Die Eintragungen sind fortlaufend (ohne Leerzeilen) in leserlicher Schrift mit dunkler, urkundenechter Tinte vorzunehmen. Radieren, Überkleben und Überschreiben ist nicht gestattet. Streichungen sind so vorzunehmen, dass die ursprüngliche Fassung lesbar bleibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/46#abs-2 (2) Beträge, die in den Geldspalten abzusetzen sind, sind dort erkennbar zu buchen. Bei der Aufrechnung der Spalten sind die erkennbar gebuchten Beträge von der Summe der übrigen Beträge abzuziehen. Der Restbetrag stellt die Spaltensumme dar. Sind Beträge an der Stelle, an der sie gebucht sind, in voller Höhe abzusetzen, so genügt es, sie erkennbar zu unterstreichen. Sie sind dann bei der Spaltenaufrechnung unberücksichtigt zu lassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/46#abs-3 (3) Für die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher durch Privatpersonen, Behörden und Dienststellen gelten die Bestimmungen in § 42 entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/46#abs-4 (4) Abgeschlossene Geschäftsbücher sind der Zeitfolge nach geordnet aufzubewahren. Sie sind nach fünfjähriger Aufbewahrung, jedoch nicht vor der Vernichtung sämtlicher in den Büchern behandelter Akten, zu vernichten. § 43 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 45 § 47