nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 45 GVO (Bayern) — Äußere Form der Geschäftsbücher

Gerichtsvollzieherordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Geschäftsbücher sind in gebundener Form in Heften oder in Lose-Blatt-Form zu führen. Die Dienstregister I und II und die Kassenbücher I und II müssen mit laufenden Blattzahlen versehen sein.