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GVO

§ 44 Arten der Geschäftsbücher

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/44#abs-1 (1) Der Gerichtsvollzieher führt, soweit nachstehend keine Ausnahmen zugelassen sind und landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist:

1. Dienstregister I (DR I),

2. Dienstregister II (DR II),

3. Namenverzeichnis,

4. Kassenbuch I (KB I),

5. Kassenbuch II (KB II),

6. Reisetagebuch (RTB).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/44#abs-2 (2) Jeder Gerichtsvollzieher führt seine eigenen Bücher. Für Dienstgeschäfte aus einem zugeschlagenen Bezirk oder aus einem anderen Gerichtsvollzieherbezirk werden keine besonderen Geschäftsbücher geführt. Bei Versetzungen oder Abordnungen an eine andere Dienstbehörde hat der Gerichtsvollzieher neue Bücher anzulegen; die bisher geführten Bücher verbleiben bei der bisherigen Dienstbehörde (vergleiche auch § 6).

§ 43 § 45