Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsvollzieherordnung
GVO§ 15 Freiwillige Versteigerungen
Stand: 25.08.2026
Für freiwillige Versteigerungen ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Bezirk sich die zu versteigernde Sache befindet. Die Weitergabe des Auftrags an einen zur Übernahme bereiten Gerichtsvollzieher ist möglich. § 191 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) bleibt unberührt.