Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsvollzieherordnung

GVO

§ 15 Freiwillige Versteigerungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für freiwillige Versteigerungen ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Bezirk sich die zu versteigernde Sache befindet. Die Weitergabe des Auftrags an einen zur Übernahme bereiten Gerichtsvollzieher ist möglich. § 191 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) bleibt unberührt.

§ 14 § 16