Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsvollzieherordnung
GVO§ 16 Zustellungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/16#abs-1 (1) Für Zustellungen ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Gerichtsvollzieherbezirk der Schuldner oder in Ermangelung eines solchen der Zustellungsadressat seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/16#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 ist für persönliche Zustellungen von Schriftstücken (§ 193 ZPO) der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Gerichtsvollzieherbezirk der Zustellungsadressat seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/16#abs-3 (3) Bei Aufträgen mit mehreren Zustellungsadressaten (z.B. Pfändungsbeschlüssen mit mehreren Drittschuldnern) darf sowohl der nach Absatz 1 als auch der nach Absatz 2 zuständige Gerichtsvollzieher die persönliche Zustellung von Schriftstücken (§ 193 ZPO) auch an die anderen in demselben Amtsgerichtsbezirk ansässigen Zustellungsadressaten vornehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/16#abs-4 (4) Gibt der Gerichtsvollzieher nach Absatz 1 den Zustellungsauftrag an den nach Absatz 2 zuständigen Gerichtsvollzieher ab, darf dieser auch die Zustellungen vornehmen, für die der abgebende Gerichtsvollzieher zuständig ist. Entsprechendes gilt auch bei Zuleitung im Wege der Verteilung und Vermittlung durch das Gericht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/16#abs-5 (5) Bei gerichtlichen Pfändungsbeschlüssen ist für die Zustellung an den Schuldner der zuletzt tätig gewesene Gerichtsvollzieher zuständig.