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§ 15 GVO (Bayern) — Freiwillige Versteigerungen

Gerichtsvollzieherordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für freiwillige Versteigerungen ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Bezirk sich die zu versteigernde Sache befindet. Die Weitergabe des Auftrags an einen zur Übernahme bereiten Gerichtsvollzieher ist möglich. § 191 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) bleibt unberührt.