Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsvollzieherordnung

GVO

§ 14 Allgemeines

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/14#abs-1 (1) Die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers beschränkt sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf den ihm zugewiesenen Gerichtsvollzieherbezirk.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/14#abs-2 (2) Eine Amtshandlung ist nicht aus dem Grund unwirksam, weil der Gerichtsvollzieher sie außerhalb seines Gerichtsvollzieherbezirks vorgenommen hat.

§ 13 § 15