Gesetze / Landesrecht Bayern / BEG/SSV-Zuständigkeitsverordnung
ZustV-BEG/SSV§ 5 Berichtigung von Bescheiden
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV_BEG_SSV/5#abs-1 (1) Schreib- und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den Bescheiden sind vom Landesamt für Finanzen – Landesentschädigungsamt – durch Bescheid zu berichtigen. Die Anspruchsberechtigten und die übrigen Personen, denen der Bescheid zugestellt worden ist, sind verpflichtet, den Bescheid dem Landesamt für Finanzen – Landesentschädigungsamt – zur Ersichtlichmachung der Berichtigung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV_BEG_SSV/5#abs-2 (2) Wer durch den Berichtigungsbescheid beschwert wird, kann innerhalb der in § 210 BEG festgesetzten Frist Klage beim Landgericht München I (Entschädigungskammer) erheben.