(1) Schreib- und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den Bescheiden sind vom Landesamt für Finanzen – Landesentschädigungsamt – durch Bescheid zu berichtigen. Die Anspruchsberechtigten und die übrigen Personen, denen der Bescheid zugestellt worden ist, sind verpflichtet, den Bescheid dem Landesamt für Finanzen – Landesentschädigungsamt – zur Ersichtlichmachung der Berichtigung vorzulegen.
(2) Wer durch den Berichtigungsbescheid beschwert wird, kann innerhalb der in § 210 BEG festgesetzten Frist Klage beim Landgericht München I (Entschädigungskammer) erheben.