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§ 5 ZustV-BEG/SSV (Bayern) — Berichtigung von Bescheiden

BEG/SSV-Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schreib- und Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den Bescheiden sind vom Landesamt für Finanzen – Landesentschädigungsamt – durch Bescheid zu berichtigen. Die Anspruchsberechtigten und die übrigen Personen, denen der Bescheid zugestellt worden ist, sind verpflichtet, den Bescheid dem Landesamt für Finanzen – Landesentschädigungsamt – zur Ersichtlichmachung der Berichtigung vorzulegen.

(2) Wer durch den Berichtigungsbescheid beschwert wird, kann innerhalb der in § 210 BEG festgesetzten Frist Klage beim Landgericht München I (Entschädigungskammer) erheben.