Gesetze / Landesrecht Bayern / BEG/SSV-Zuständigkeitsverordnung

ZustV-BEG/SSV

§ 6 Beirat für Wiedergutmachung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV_BEG_SSV/6#abs-1 (1) Beim Landesamt für Finanzen – Landesentschädigungsamt – kann ein Beirat für Wiedergutmachung gebildet werden, der zu grundsätzlichen Fragen der vom Landesamt für Finanzen – Landesentschädigungsamt – durchzuführenden Gesetze zu hören ist. Über die Bestellung und Zusammensetzung entscheidet das Staatsministerium.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV_BEG_SSV/6#abs-2 (2) Bei dem Beirat für Wiedergutmachung kann eine Geschäftsstelle errichtet werden, über die das Staatsministerium die Dienstaufsicht ausübt. Die Bestellung des Leiters der Geschäftsstelle bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums. Die Aufgaben der Geschäftsstelle können vom Staatsministerium auch dem Landesamt für Finanzen – Dienststelle München – Landesentschädigungsamt – übertragen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV_BEG_SSV/6#abs-3 (3) Die persönlichen und sächlichen Verwaltungsausgaben des Beirats und der Geschäftsstelle werden vom Freistaat Bayern getragen.

§ 5 § 7