Gesetze / Landesrecht Bayern / BEG/SSV-Zuständigkeitsverordnung
ZustV-BEG/SSV§ 4 Pflichten des Antragsstellers
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV_BEG_SSV/4#abs-1 (1) Die Antragsteller sind verpflichtet, dem Landesamt für Finanzen – Landesentschädigungsamt – alle Anhaltspunkte zur Ermittlung des Sachverhalts anzugeben, die ihnen zur Verfügung stehenden Beweismittel vorzulegen oder zu benennen, über bereits gestellte Entschädigungsanträge und erhaltene Entschädigungsleistungen Auskunft zu geben und nachträgliche Veränderungen, die sich auf den Antrag beziehen, unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV_BEG_SSV/4#abs-2 (2) Die Bezieher wiederkehrender Leistungen sind verpflichtet, auf Anforderung durch das Landesamt für Finanzen – Landesentschädigungsamt – eine Lebensbescheinigung und eine Erklärung über die persönlichen Verhältnisse sowie über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV_BEG_SSV/4#abs-3 (3) Die Antragsteller sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Landesamts für Finanzen – Landesentschädigungsamt – einer ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung durch einen vom Landesamt für Finanzen – Landesentschädigungsamt – zu bestimmenden Arzt zu unterziehen. Auf Antrag kann den Antragstellern in angemessenem Umfang für die ihnen durch die Durchführung der ärztlichen Untersuchung entstandenen baren Auslagen Ersatz sowie Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst gewährt werden. Ist die Anordnung durch wissentlich falsche Angaben veranlasst worden, so kann der Ersatz abgelehnt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZustV_BEG_SSV/4#abs-4 (4) Lehnen Antragsteller ohne triftigen Grund die Mitwirkung an dem Entschädigungsverfahren ab oder kommen sie einer Aufforderung des Landesamtes für Finanzen – Landesentschädigungsamt – innerhalb einer Frist von mindestens drei Monaten nicht nach, kann der Antrag abgelehnt werden. Das gilt nicht, wenn die Richtigkeit der in dem Antrag vorgetragenen Tatsachen durch die Ermittlungen von Amts wegen nachgewiesen ist.