Gesetze / Landesrecht Bayern / Förderlehrerprüfungsordnung II
ZAPO/FöL II§ 21 Zulassung zum Vorbereitungsdienst
Stand: 25.08.2026
Zum Vorbereitungsdienst der Förderlehrerinnen und Förderlehrer kann durch die Ernennungsbehörde zugelassen werden, wer
1. die Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung der Förderlehrer bestanden hat und
2. neben den sonstigen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erforderlichen Voraussetzungen die für die Unterrichtstätigkeit notwendige Eignung besitzt.