Gesetze / Landesrecht Bayern / Förderlehrerprüfungsordnung II

ZAPO/FöL II

§ 21 Zulassung zum Vorbereitungsdienst

Stand: 25.08.2026

Bayern

Zum Vorbereitungsdienst der Förderlehrerinnen und Förderlehrer kann durch die Ernennungsbehörde zugelassen werden, wer

1. die Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung der Förderlehrer bestanden hat und

2. neben den sonstigen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erforderlichen Voraussetzungen die für die Unterrichtstätigkeit notwendige Eignung besitzt.

§ 20 § 22