Gesetze / Landesrecht Bayern / Förderlehrerprüfungsordnung II
ZAPO/FöL II§ 20 Prüfungslisten
Stand: 25.08.2026
Die Prüfungsämter haben dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses je eine Prüfungsliste vorzulegen, aus der die Einzelnoten, die Notensumme und die Gesamtprüfungsnote der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer hervorgehen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Listen an den Landespersonalausschuss weiter.