Gesetze / Landesrecht Bayern / Förderlehrerprüfungsordnung II

ZAPO/FöL II

§ 20 Prüfungslisten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Prüfungsämter haben dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses je eine Prüfungsliste vorzulegen, aus der die Einzelnoten, die Notensumme und die Gesamtprüfungsnote der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer hervorgehen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Listen an den Landespersonalausschuss weiter.

§ 19 § 21