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§ 21 ZAPO/FöL II (Bayern) — Zulassung zum Vorbereitungsdienst

Förderlehrerprüfungsordnung II

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zum Vorbereitungsdienst der Förderlehrerinnen und Förderlehrer kann durch die Ernennungsbehörde zugelassen werden, wer

1. die Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung der Förderlehrer bestanden hat und

2. neben den sonstigen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erforderlichen Voraussetzungen die für die Unterrichtstätigkeit notwendige Eignung besitzt.