Gesetze / Landesrecht Bayern / Förderlehrerprüfungsordnung II

ZAPO/FöL II

§ 22 Vorbereitungsdienst

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZAPO_FoeLII/22#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst beginnt mit der Ernennung zur Beamtin bzw. zum Beamten auf Widerruf. Die Beamtin oder der Beamte führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Förderlehreranwärterin“ oder „Förderlehreranwärter“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayZAPO_FoeLII/22#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Schuljahre. Er ist an öffentlichen Grund-, Haupt- oder Mittelschulen abzuleisten. Die Förderlehreranwärterin oder der Förderlehreranwärter kann mit ihrer oder seiner Zustimmung zur teilweisen Ableistung des Vorbereitungsdienstes auch an einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung eingesetzt werden. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Schuldienst oder sonstige für die Ausbildung förderliche Tätigkeiten können durch die Ernennungsbehörde bis zu einem Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

§ 21 § 23