Gesetze / Landesrecht Bayern / Sicherheitswachtgesetz

SWG

Art 8 Ermessen, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BaySWG--1997/8#abs-1 (1) Die Angehörigen der Sicherheitswacht treffen ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BaySWG--1997/8#abs-2 (2) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Angehörigen der Sicherheitswacht diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BaySWG--1997/8#abs-3 (3) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BaySWG--1997/8#abs-4 (4) Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.

Art 7 Art 9