Gesetze / Landesrecht Bayern / Sicherheitswachtgesetz
SWGArt 8 Ermessen, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BaySWG--1997/8#abs-1 (1) Die Angehörigen der Sicherheitswacht treffen ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BaySWG--1997/8#abs-2 (2) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Angehörigen der Sicherheitswacht diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BaySWG--1997/8#abs-3 (3) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-BaySWG--1997/8#abs-4 (4) Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.