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# Art 8 SWG (Bayern) — Ermessen, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Sicherheitswachtgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Angehörigen der Sicherheitswacht treffen ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Angehörigen der Sicherheitswacht diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.

(3) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(4) Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.

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Zitiervorschlag: Art 8 SWG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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