Gesetze / Landesrecht Bayern / Sicherheitswachtgesetz

SWG

Art 9 Rechtsbehelfe, Datenschutz

Stand: 27.08.2026

Bayern

In Bezug auf das Rechtsbehelfsverfahren gegen Maßnahmen der Angehörigen der Sicherheitswacht sowie in Bezug auf die datenschutzrechtlichen Pflichten, die Geltendmachung der Rechte der Betroffenen und die Kontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz gelten die Angehörigen der Sicherheitswacht als Angehörige ihrer Polizeiinspektion (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 und Art. 13 Satz 2).

Art 8 Art 10