Gesetze / Landesrecht Bayern / Sicherheitswachtgesetz

SWG

Art 7 Übermittlung der erhobenen Daten an öffentliche Stellen

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BaySWG--1997/7#abs-1 (1) Die Angehörigen der Sicherheitswacht teilen die im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung gewonnenen personenbezogenen Daten unverzüglich ihrer Polizeidienststelle (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 und Art. 14 Satz 2) mit. Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitswacht erforderlich ist, können die Angehörigen der Sicherheitswacht auch anderen Angehörigen der Sicherheitswacht personenbezogene Daten übermitteln, hierüber haben sie ihre Polizeiinspektion unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BaySWG--1997/7#abs-2 (2) Soweit die Gemeinden für die Gefahrenabwehr zuständig sind, können die Angehörigen der Sicherheitswacht von sich aus den Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erhobene personenbezogene Daten übermitteln. Die Übermittlung ist nur zulässig, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich erscheint. Die Angehörigen der Sicherheitswacht haben ihre Polizeiinspektion hierüber unverzüglich zu informieren.

Art 6 Art 8