Gesetze / Landesrecht Bayern / NotV · GVBl. S. 60, BayRS 303-1-3-J
Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens
19 Normen · Ausgangsfassung vom 10.02.2000 · 1 zitierende Entscheidungen · Änderungen →
Meistzitierte Normen
| Norm | Zitierende Entscheidungen |
|---|---|
| § 2 — Gerichtsbarkeit für Notare | 1 |
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Landesnotarkammer
- § 2 Gerichtsbarkeit für Notare
- § 3 Gemeinsame Berufsausübung durch Notare
- § 4 (aufgehoben)
- § 5 Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwaltung
- § 6 Beisitzer beim Bayerischen Obersten Landesgericht
- § 7 Höchstbetrag der Gruppenanschlussversicherung
- § 8 Genehmigungsvorbehalt
- § 9 Genehmigung
- § 10 Ziel des Anwärterdienstes
- § 11 Inhalt der Ausbildung
- § 12 Durchführung der Ausbildung
- § 13 Beurteilung
- § 14 Dienstunfähigkeit wegen Krankheit
- § 15 Urlaub und Arbeitszeit
- § 16 Teilzeitbeschäftigung
- § 17 Anrechnung von Zeiten auf die Dauer des Anwärterdienstes
- § 17a Übergangsvorschriften
- § 18 Inkrafttreten.
- Schlussformel
Änderungsverlauf
-
Stand der amtlichen Fassung
14.10.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 14. Oktober 2024 (GVBl. S. 546)
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.