Gesetze / Landesrecht Bayern / Notarverordnung

NotV

§ 16 Teilzeitbeschäftigung

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayNotarV--2000/16#abs-1 (1) Einem Notarassessor ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen, wenn er

1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 tatsächlich betreut oder pflegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayNotarV--2000/16#abs-2 (2) Über den Antrag entscheidet die Landesnotarkammer. Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung sowie der Antrag auf Verlängerung sollen spätestens sieben Wochen vor Antritt beziehungsweise vor Ablauf der Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung gestellt werden. § 15 Abs. 2 Satz 3 und 6 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-BayNotarV--2000/16#abs-3 (3) Die Landesnotarkammer kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange, insbesondere die Sicherstellung der Vertretung der Notare sowie der Verwaltung freier Notarstellen dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Notarassessor die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 15 § 17